Grundsatz: Dekorationsfreiheit nur in der Mietwohnung

Außerhalb der eigenen Wohnung darf der Mieter ohne die Vermieterzustimmung keine Gegenstände abstellen oder das Treppenhaus nach seinen Vorstellungen gestalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter dies explizit erlaubt. Das Auslegen einer Fußmatte hingegen soll noch zum normalen Gebrauch der Mietsache gehören, so dass dies auch ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig ist.

Der Fall: „Willkommensschild mit Blumenkranz“ an der Haustür

Die in der ersten Etage eine Mehrfamilienhaus lebende Mieterin hatte ihre Wohnungstür mit einem Schild „Willkommen“ nebst Blumenkranzdekoration angebracht.

Der Vermieter störte sich hieran und verlangte die Beseitigung. Er ist der Ansicht, dass die Mieterin hierzu nicht berechtigt ist. Er möchte das einheitliches Erscheinungsbild im Treppenhaus erhalten, weil dies dann hochwertiger wirke und vorteilhaft im Falle einer Neuvermietung sei. Zudem möchte der Vermieter verhindern, dass andere Hausbewohner dies nachahmen. Die Mieterin reagierte darauf nicht und ließ ihre Dekoration hängen. Der Vermieter verklagte die Mieterin auf Unterlassung und Feststellung, dass die Mieterin hierzu auch zukünftig nicht berechtigt sei.

Das Urteil: Das Schild darf darf bleiben

Der Vermieter hatte keinen Unterlassungsanspruch gegen die Mieterin (§ 541 BGB). Denn die Anbringung des Schildes stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Aus Sicht des Gerichtes war es schon immer zulässig, sein Namensschild auch mit Grußbotschaften zu versehen. So hat die Anbringung eines Namensschildes nicht nur die Funktion, den Bewohner zu finden, sondern auch eine individualisierende Funktion. Dies hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich entwickelt: Während früher die Namensschilder nur das Familienoberhaupt auswiesen, werden diese nun immer aufwendiger gestaltet. Als Ausdruck der Individualisierung sind heute auch Haustiere oder Grußbotschaften auf Namensschildern zu finden. Diese fortentwickelte Funktion eines Namensschildes ist zulässig und stellt keinen „Eingriff“ in das Treppenhaus dar, der abgewehrt werden müsste. Wenn überhaupt liegt eine rein optische Beeinträchtigung vor, die wegen ihrer geringen Intensität nicht berücksichtigt werden muss.

LG Hamburg, Urteil vom 07. 05.2015, AZ: 333 S 11/15