Immobilienmakler finden leichtgemacht

Jetzt schnell und einfach Ihre Immobilie verkaufen

Wer eine Immobilie verkaufen will, sollte sich an einen erfahrenen Immobilienmakler wenden. Nicht selten spielen Immobilienbesitzer, die ihr Objekt verkaufen wollen, mit dem Gedanken, sich an einen Immobilienmakler zu wenden. Eine Hürde bei der Auftragsvergabe stellt meist die Maklerprovision dar, die oft zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geteilt wird. Doch Provision hin oder her – ein Immobilienexperte bietet für Verkäufer enorme Vorteile, die das Geld allemal wert sind. Da ein Immobilienverkauf eine langwierige und heikle Angelegenheit sein kann, ist der Verkäufer natürlich auf der Suche nach einem zuverlässigen und professionellen Partner, doch wie findet man diesen Experten bei bundesweit über 30.000 Maklern? Auf bewertet.de müssen Sie einfach Ihr Anliegen kurz beschreiben und wir finden die passenden Immobilienmakler in Ihrer Region für Sie. Sehen Sie außerdem aktuelle Bewertungen von Kunden empfohlener Makler ein und entscheiden Sie selbst, ob und welcher Immobilienexperte der richtige Partner für Sie ist.

bewertet.de Partner Auszeichnung

Im Juli habe ich erfolgreich die Prüfung zum „MarktWertMakler“ der Sprengnetter Akademie Bad Neuenahr abgelegt.

Aufgrund der fundierten Kenntnisse in unserem Geschäftsgebiet und die Erstellung von aussagekräftigen Gutachten können wir den Marktwert einer Immobilie exakt einschätzen. Durch eine gute Einschätzung des Marktpreises ist ein schneller Immobilienverkauf fast sicher, und das in kürzester Zeit.

Als Kunde suchen Sie Klarheit und Orientierung im Info-Dschungel der Immobilienwelt. Bei uns erhalten Sie keine 3- Minuten- Analyse Ihrer Immobilie, sondern eine Berechnung im Sachwert-, Vergleichswert- und Ertragswertverfahren mit hinterlegten Baupreisindizes, Bodenrichtwerten, Restnutzungsdauern, Marktanpassungsfaktoren und vielen weiteren Indikatoren.

Mit meinen Gutachten haben Sie eine solide Grundlage mit welchem Preis Sie an den Markt gehen wollen.

Als Privatanbieter oder als guter Kunde des Maklers haben Sie gegenüber den Käufern eine gute Argumentationshilfe zur Kaufpreiserzielung und ein gutes Bauchgefühl.

Mit dem Qualitätsnachweis „MarktWert-Makler“ gebe ich meinen Kunden Orientierung auf dem Immobilienweg. Die Auszeichnung steht für Wettbewerbsstärke und zugleich für Zuverlässigkeit, Seriösität und Qualität.

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Wer den Immobilienmakler beauftragt, muss auch die Provision zahlen. Seitdem sind die Zeiten vorbei, in denen der Mieter einen Makler zahlte, den er gar nicht ausgesucht hatte. Mit dem Bestellerprinzip ist die Marktwirtschaft eingekehrt: Der Eigentümer wählt aus vielen Maklern denjenigen aus, der die beste Leistung zum besten Preis bietet. Wenn er denn einen sucht. Viele Vermieter nehmen die Vermietung nun selber in die Hand. Das bedeutet Umsatzrückgänge für die Makler bis zu 25 %.

Warum es trotzdem sinnvoll ist einen Makler einzuschalten:

  • Wir ermitteln den richtigen Mietpreis
  • Wir präsentieren Ihre Immobilien in den gängigen Portalen professionell
  • Wir machen die Besichtigungen
  • Wir prüfen die Interessenten
  • Wir arbeiten den Mietvertrag aus
  • Wir begleiten Sie bei der Übergabe
  • Wir sparen Ihre Zeit und Nerven

Gerne beraten wir Sie individuell über unsere Leistungen, Provisionsstaffeln und Flat-Rates

Jede Immobilie ist verkäuflich. Jedes Objekt findet einen Käufer – wenn nur der Preis stimmt! Denn so tickt der Markt. Makler dagegen sehen sich leider immer öfter der Herausforderung gegenüber, eine Immobilie zum Wunschpreis des Eigentümers  zu vermitteln. Leider locken auch Kollegen mit zu hohen Verkaufserlösen. Dabei verlängert sich die Verkaufszeit bei gleichzeitigen Verkaufspreisverlust laut Statistik !

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Wer als Makler Immobilienpreise gleich treffsicher einschätzt, verkauft Immobilien schneller und erzielt nahezu den im Angebot anvisierten Verkaufserlös. Bei zu hoch eingeschätzten Immobilienpreisen muss mit einer erheblich längeren Vermittlungsdauer bei geringeren Erlösen gerechnet werden. Um Immobilien fundiert und realistisch einschätzen zu können, sollten Sie auf Bewertungskompetenz vertrauen. Daher starten wir vom 21.7 bis zum 23.7 eine 3-tägige Fortbildung um Ihnen noch kompetenter mit den neuesten und effektivsten Marktwertermittlungen und Verkaufsstrategien Ihre Immobilie verkaufen zu können.  Ab Montag, 25. 7 sind wir voller Tatendrang wieder für Sie da.

Ihre Franziska Probst-Tittmann   :-)

Wer schon eine Wohnung gekauft hat, weiß: nicht immer herrscht zwischen den verschiedenen Eigentümern eitel Sonnenschein. Mal gibt es Streit um Fahrräder oder Tierhaltung, mal geht´s ums Grillen oder Nutzung der Balkone. Oft beschäftigen sich Gerichte um die Auseinandersetzungen der Eigentümer. Doch soweit sollte es eigentlich gar nicht kommen. Wohnungskäufer sollten vor dem Kauf die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung genau lesen. Diese Dokumente unterschreiben die Käufer bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar. Der Notar prüft allerdings diese Dokumente nicht auf Fallstricke, warnt der Verein für Wohnen im Eigentum, eine von Verbraucherschützern und Fachleuten gegründete Organisation. Der Einfluß dieser Dokumente sind vielen Käufern nicht bewußt.

In der Teilungserklärung steht, welche Räume und Bestandteile des Grundstücks und Gebäudes wem gehören oder zugeordnet werden. Die Gemeinschaftsordnung kann Bestandteil der Teilungserklärung sein oder auch ein eigenständiges Dokument. Beide Papiere sind für die Eigentümer bindend, erklärt der Verein in seiner Broschüre „ Das Miteinander gebacken bekommen“, die es kostenlos im Internet gibt ( http://dpaq.de/wGezZ ).

Auf 95 Seiten wird dort künftigen Wohnungsbesitzern auf humorvolle Weise alles Wissenswerte rund um den Vertrag erklärt. Und zum Schluß gibt es Checklisten, mit deren Hilfe jeder prüfen kann, ob er auch alles gut „verdaut“ hat.

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Grundsatz: Dekorationsfreiheit nur in der Mietwohnung

Außerhalb der eigenen Wohnung darf der Mieter ohne die Vermieterzustimmung keine Gegenstände abstellen oder das Treppenhaus nach seinen Vorstellungen gestalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter dies explizit erlaubt. Das Auslegen einer Fußmatte hingegen soll noch zum normalen Gebrauch der Mietsache gehören, so dass dies auch ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig ist.

Der Fall: „Willkommensschild mit Blumenkranz“ an der Haustür

Die in der ersten Etage eine Mehrfamilienhaus lebende Mieterin hatte ihre Wohnungstür mit einem Schild „Willkommen“ nebst Blumenkranzdekoration angebracht.

Der Vermieter störte sich hieran und verlangte die Beseitigung. Er ist der Ansicht, dass die Mieterin hierzu nicht berechtigt ist. Er möchte das einheitliches Erscheinungsbild im Treppenhaus erhalten, weil dies dann hochwertiger wirke und vorteilhaft im Falle einer Neuvermietung sei. Zudem möchte der Vermieter verhindern, dass andere Hausbewohner dies nachahmen. Die Mieterin reagierte darauf nicht und ließ ihre Dekoration hängen. Der Vermieter verklagte die Mieterin auf Unterlassung und Feststellung, dass die Mieterin hierzu auch zukünftig nicht berechtigt sei.

Das Urteil: Das Schild darf darf bleiben

Der Vermieter hatte keinen Unterlassungsanspruch gegen die Mieterin (§ 541 BGB). Denn die Anbringung des Schildes stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Aus Sicht des Gerichtes war es schon immer zulässig, sein Namensschild auch mit Grußbotschaften zu versehen. So hat die Anbringung eines Namensschildes nicht nur die Funktion, den Bewohner zu finden, sondern auch eine individualisierende Funktion. Dies hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich entwickelt: Während früher die Namensschilder nur das Familienoberhaupt auswiesen, werden diese nun immer aufwendiger gestaltet. Als Ausdruck der Individualisierung sind heute auch Haustiere oder Grußbotschaften auf Namensschildern zu finden. Diese fortentwickelte Funktion eines Namensschildes ist zulässig und stellt keinen „Eingriff“ in das Treppenhaus dar, der abgewehrt werden müsste. Wenn überhaupt liegt eine rein optische Beeinträchtigung vor, die wegen ihrer geringen Intensität nicht berücksichtigt werden muss.

LG Hamburg, Urteil vom 07. 05.2015, AZ: 333 S 11/15