Bestellerprinzip für Verkäufer
Das Bundeskabinett hat Anfang Oktober 2019 den „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Bis das Gesetz vollends in Kraft tritt, sollen Regelungen für den Übergang von 6 Monaten für Ordnung sorgen.
Das Bestellerprinzip in Kurzfassung: Die Kosten für die Beauftragung eines Maklers in Bezug auf den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie übernimmt der Auftragsteller bis zur Hälfte.
Es wird davon ausgegangen, dass der neue Gesetzesentwurf im Juni 2020 in Kraft treten wird. Bis dahin fehlt noch die Einverständnis des Bundesrats. Die Neuregelungen treten voraussichtlich nach einer 6 monatigen Übergangsregelung im Winter 2020 in Kraft.
Mit diesen Regelungen darf man rechnen:
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Maklerverträge für Wohnungen sowie Einfamilienhäuser müssen in Textform (z.B. als Email) festgehalten werden. Die mündliche Abmachung oder der Handschlag ist nicht mehr ausreichend.
- Ein Makler, der als Interessenvertreter für Käufer und Verkäufer tätig wird, kann nur noch Courtage von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
- Wurde zuvor die Entscheidung der Beauftragung eines Maklers nur von einer Partei getroffen, muss diese Partei die Vergütung übernehmen.
Die Möglichkeit die anfallenden Kosten an die andere Partei zu übertragen, ist nur über maximal 50 Prozent der gesamten Courtage möglich.
Zusammenfassend wird der neue Gesetzesentwurf also dazu führen, dass der Auftraggeber für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie (Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr und Gewerbeimmobilien sind ausgenommen) mindestens die Hälfte der Maklerkosten zu tragen hat.
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