Was ändert sich 2023 für Verkäufer und Vermieter?

Was aendert sich 2023 fuer Verkaeufer und Vermieter

Wir erklären Ihnen die 7 Punkte, die sich für Verkäufer und Vermieter in diesem Jahr ändern.

Die Änderungen im Überblick

Viele aktuelle Themen nehmen wir noch aus dem alten Jahr mit. Doch hinzu kommen noch weitere aktuelle Themen mit denen Sie sich als Eigentümer bzw. Vermieter beschäftigen sollten.

1. Letzte Chance auf die Grundsteuererklärung

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde auf den 31.01.2023 erweitert. Diese Grundsteuererklärung ist für Eigentümer Pflicht, denn durch die neuen Berechnungen werden dann die Grundsteuerbeträge erhoben. Folgende Daten und Infos müssen Sie bei der Abgabe parat haben: Grundstücksart, Gesamtfläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Baujahr des Gebäudes, Wohnfläche und bei Eigentumswohnungen im Mehrfamilienhaus der Miteigentumsanteil. Falls Sie die Grundsteuererklärung bereits im vergangenen Jahr abgegeben haben, müssen Sie aktuell nur auf den Steuerbescheid warten. Diesen sollten Sie gut prüfen – denn bei Unstimmigkeiten haben Sie ein Widerspruchsrecht von einem Monat.

2. Beteiligung an der CO2 Abgabe für Vermieter

Bereits im Jahr 2022 war dies ein großes Thema. Ab dem 01.01.2023 tritt diese neue Regelung nun in Kraft. Ab jetzt übernehmen Sie als Vermieter einen Anteil an der CO2 Abgabe. Der Anteil lässt sich anhand eines Stufenmodells errechnen. Je besser der energetische Zustand ihrer Immobilie, desto geringer ist der zu zahlende Anteil. Wenn der CO2 Ausstoß weniger als 12 Kilo pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr beträgt, kann die CO2 Abgabe weiterhin auf den Mieter umgelegt werden. Ist der CO2 Ausstoß allerdings bei über 52 Kilo so zahlen Sie als Vermieter 95 % der anfallenden Kosten. Ausnahmen gibt es dann, wenn aufgrund von bestimmten Auflagen die Immobilie nur teilweise oder gar nicht saniert werden kann.

3. Gas-und Wärmepreisbremse

Ab 01.03.2023 gilt die Gas- und Wärmepreisbremse rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Durch einen Zuschuss zur Gas- bzw. Fernwärmerechnung sollen Verbraucher aufgrund der Energiekrise entlastet werden. Die Berechnung setzt sich wie folgt zusammen: Für 80 Prozent des Gas- oder Wärmeverbrauchs (Berechnungsgrundlage ist der Vorjahresverbraucht) ist der Preis bei 12 Cent für Gas beziehungsweise 9,5 Cent für Fernwärme gedeckelt. Die Differenz zum Preis des Energieversorgers übernimmt der Bund. Den zusätzlichen Verbrauch bezahlen die Kunden zum Marktpreis. Den Zuschuss müssten Sie als Vermieter an die Mieter weitergeben. Falls aufgrund der gestiegenen Energiepreise schon die Nebenkostenvorauszahlung erhöht wurde, muss diese neu angepasst werden. Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, mit der die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmebremse überbrückt werden soll, müssen Sie mit der Nebenkostenabrechnung für 2022 an die Mieter weitergeben.

4. Sanierungsförderung

Die Aufteilung der CO2 Abgabe soll einen Anreiz für die Eigentümer schaffen, damit diese eine energetische Sanierung in Betracht ziehen. Auch in diesem Jahr werden Sanierungsmaßnahmen vom Staat mit günstigen Darlehen sowie Zuschüssen gefördert. Insgesamt 13 Milliarden Euro sind vom Bundesministerium hierfür vorgesehen. Bei der KfW- Bank gibt es im Förderprogramm einige Anpassungen. Hierzu gehört unter anderem ein neuer Extra-Tilgungszuschuss von bis zu 15 % für serielle Sanierungen. Dies ist für die Verwendung von vorgefertigten Bauteilen für beispielsweise Dach oder Fassade. Für die Sanierung eines energetisch sehr schlechten Gebäudes steigt der Tilgungszuschuss von 5 % auf 10 % an.

5. Hydraulischer Abgleich

Seit dem 01.10.2022 ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristige Maßnahmen“ in Kraft getreten. Hier wird für Häuser mit mehreren Wohneinheiten der hydraulische Abgleich zur Pflicht. Dadurch wird das Heizen effizienter. In Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten muss dieser Abgleich bis 30.September 2023 vorgenommen werden. Bei Wohnhäusern mit mindestens 6 Wohneinheiten haben die Eigentümer noch Zeit bis 15. September 2024.

6. Steuerliche Änderungen für Photovoltaik

Seit Ende November 2022 wurde die Ertragssteuer auf die Einnahmen auf kleineren Photovoltaikanlagen abgeschafft. Anlagen mit einer Leistung von maximal 15 kWh pro Wohneinheit fallen unter diese Regelung.

7. Solardachpflicht für Bestandsgebäude in Baden-Württemberg sowie Berlin

In Baden-Württemberg sowie Berlin gibt es nun eine Installationspflicht für Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Wohngebäuden. Durch diese Solaranlagen wird dann der benötigte Strom (bzw. einen Teil des Stroms) hergestellt. In der Regel galt dies momentan nur für Neubau Objekte. In den 2 Bundesländern wird die Installation von Photoltaikanlagen auf Bestandsgebäuden im Zuge einer „grundlegenden Dachsanierung ab 2023 Pflicht. In Berlin ist es sogar noch etwas detaillierter – hier müssen auf den Dächern von Altbauten mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit Solar-Modulen ausgestattet werden. Ausnahmen gibt es allerdings bei unpassender Dachausrichtung oder unverhältnismäßigem Aufwand.

Haben Sie Fragen zu den Änderungen im Jahr 2023?

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Ihre Emily Holzwarth von Kromer Immobilien